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Fragebögen

Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit dem Fragebogen (FAQ)

Bin ich dazu verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen?

Ja, Sie sind dazu verpflichtet, den Fragebogen innerhalb der angegebenen Frist auszufüllen und an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zurückzusenden.
 
Der Gutachteraussschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB). Hierzu erhalten die Gutachterausschüsse von jedem Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen, eine Abschrift des Vertrages direkt von der beurkundenden Stelle (Notariat) zugesandt (§ 195 Abs. 1 BauGB).
 
Da die aus den Kaufverträgen und sonstigen Urkunden entnommenen Daten den jeweils für die Preisbildung maßgeblichen Grundstückszustand völlig unzureichend beschreiben, hat der Gesetzgeber den Gutachterausschüssen in § 197 Abs. 1 BauGB ein umfassendes Auskunftsrecht eingeräumt. Hieraus geht hervor, dass der Gutachterausschuss von den Eigentümern eines Grundstücks verlangen kann, die zur Führung der Kaufpreissammlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es besteht somit insbesondere für die Grundstückserwerber*innen bzw. Grundstücksverkäufer*innen eine Auskunftspflicht.

Damit Sie uns möglichst einfach die notwendigen Informationen zukommen lassen können, haben wir einen Fragebogen erstellt.

Was ist, wenn ich nicht alle Fragen des Fragebogens beantworten kann?

Sollten Ihnen nicht alle Informationen zu den gestellten Fragen vorliegen, bitten wir Sie, diese entsprechend einzuholen, z. B. bei der Hausverwaltung. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie dies an der entsprechenden Stelle im Fragebogen kenntlich machen (z. B. „nicht bekannt“). Grundsätzlich gilt, dass Sie den Fragebogen nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllen sollten.

Wozu braucht der Gutachterausschuss diese Angaben von mir?

Der Gutachterausschuss ist verpflichtet, alle von den Notaren zugeleiteten Kaufverträge auszuwerten (§ 193 Abs. 5 BauGB). Dies dient als Grundlage dafür, den Immobilienmarkt des zugeordneten Gebietes für die Allgemeinheit transparent zu machen, beispielsweise über die Bodenrichtwertkarte. Dafür benötigt der Gutachterausschuss ergänzende Angaben zu Ihrem Grundstück, welche in den Kaufverträgen nicht aufgeführt sind.

Damit der Gutachterausschuss seinen Aufgaben nachkommen kann, senden wir nach Erhalt eines Kaufvertrages allen vertragsbeteiligten Personen unseren Fragebogen zu.

Im Kaufvertrag sind doch alle Angaben enthalten! Warum muss ich noch einen Fragebogen ausfüllen?

Der Fragebogen wird benötigt, um festzustellen, welcher Anteil des Kaufpreises auf das Objekt (z. B. Haus oder Wohnung) und welcher Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Aus diesem Grund werden im Fragebogen vor allem Fragen zur Ausstattung des Objektes gestellt, da diese nicht klar aus dem Kaufvertrag hervorgehen, aber den Wert des Objektes entscheidend beeinflussen können. Dieser höhere Wert des Objektes muss dann aus dem Gesamtkaufpreis herausgerechnet werden, um festzustellen, wie viel Wert der Boden (das Grundstück) letztendlich hat (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Die somit ermittelten Bodenwerte sind wichtige Parameter bei der Festlegung der neuen Bodenrichtwerte in der Bodenrichtwertkarte.

Welchen Nutzen habe ich davon, wenn ich den Fragebogen ausfülle?

Durch die Daten, die der Gutachterausschuss sammelt und analysiert, wird die Transparenz am Immobilienmarkt gewährleistet. Dies erfolgt z. B. über die Bodenrichtwertkarte. Die  Angaben in der Bodenrichtwertkarte basieren auf tatsächlich stattgefundenen Kauffällen. So erhalten Sie einen guten Einblick in die Marktgeschehnisse.

Wieso wurde ich bei vergangenen Immobilienkäufen bzw. –verkäufen nicht vom Gutachterausschuss angeschrieben?

Grundsätzlich werden nur Käufer*innen und Verkäufer*innen von Wohnungseigentum oder bebauten Grundstücken angeschrieben, um neben dem Kaufvertrag objektspezifische Informationen zu ergänzen. Die Durchführung der Prozesse der einzelnen Gutachterausschüsse unterscheidet sich jedoch von Geschäftsstelle zu Geschäftsstelle. Zum Teil werden nicht bei allen Immobilienverkäufen alle Kaufvertragsparteien angeschrieben. Zudem kommt es bei Neubauprojekten häufig vor, dass die entsprechenden Daten direkt vom Bauträger angefragt werden können, sodass die Käufer*innen nicht mehr angeschrieben werden müssen.

Wie werden meine Daten verarbeitet und genutzt?

Ihre Daten werden den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechend behandelt und anonymisiert in der Kaufpreissammlung gespeichert. Folgende personenbezogene Daten werden von uns erhoben:

  • Urkundennummer des Kaufvertrags
  • Adresse und Flurstücksnummer des Kaufobjekts

Empfänger der personenbezogenen Daten sind ausschließlich die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle Gutachterausschuss Filderstadt. Ihre Angaben aus dem Fragebogen sowie die Abschrift des Kaufvertrages werden in einem abgeschlossenen Raum gelagert und aufbewahrt.
 
In der Bodenrichtwertkarte sind alle Angaben verallgemeinert bzw. anonymisiert, sodass Rückschlüsse auf bestimmte Personen und Grundstücke unmöglich sind.

Entstehen für mich Kosten, wenn ich den Fragebogen ausfülle und an den Gutachterausschuss zurückschicke?

Nein, die Geschäftsstelle Gutachterausschuss erhebt hierfür keine Kosten. Sollten Sie jedoch nach mehrmaliger Aufforderung den Fragebogen nicht ausgefüllt zurücksenden, kann ein Zwangsgeld nach § 208 BauGB gegen Sie erhoben werden.

Wird anschließend auf Grundlage meines Fragebogens ein Verkehrswertgutachten erstellt? Was ist der Unterschied zu einem Verkehrswertgutachten?

Der ausgefüllte Fragebogen gilt lediglich als Basis für die Auswertung der Kaufpreissammlung und die Ableitung der Bodenrichtwerte. Ein Verkehrswertgutachten für Ihr Haus bzw. Wohnung wird nicht erstellt.
 
Sollten Sie ein Verkehrswertgutachten für Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr unbebautes Grundstück benötigen, können Sie einen Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens bei uns einreichen. Für die Erstellung eines solchen Gutachtens werden detaillierte Unterlagen benötigt sowie eine Besichtigung des Objekts durchgeführt. Für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens werden Gebühren gemäß unserer Gutachterausschussgebührensatzung erhoben.
 

Bekomme ich eine Rückmeldung zur Auswertung meines Fragebogens?

Nein, nach Auswertung des Fragebogens erfolgt keine Rückmeldung an den*die Eigentümer*in. Bitte beachten Sie, dass auch auf Rückfragen hierzu keine Auskünfte erteilt werden können. Sollten Sie den Wert Ihrer Immobilie ermittelt haben wollen, können Sie gerne einen Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens bei uns einreichen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach unserer Gutachterausschussgebührensatzung.

Ich bin noch nicht Eigentümer (z. B. wegen Vorkaufsrechtsprüfung), muss ich die Angaben trotzdem machen?

Ja, Sie müssen die Angaben trotzdem machen, da der Kaufvertrag notariell beurkundet wurde.

Kontakt

Öffnungszeiten

Gemeinsamer Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen
Uhlbergstraße 33
70794 Filderstadt
Herr Lindenmaier
Telefon 0711 7003-6323
Fax 0711 7003-76323
Frau Baumann
Telefon 0711 7003-6320
Fax 0711 7003-76320
Frau Eßwein
Telefon 0711 7003-6322
Fax 0711 7003-76322

Für den Bereich Verkehrswertgutachten :

Frau Stegmaier-Brisske
Telefon 0711 7003-618
Fax 0711 7003-7618