Grundsteuerreform
Ab dem 1. Januar 2025 gilt das im November 2020 verabschiedete neue Landesgrundsteuergesetz. Bis dahin werden die Grundsteuerbescheide auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen erlassen. Die neuen Hebesätze für das Jahr 2025 wurden in der Gemeinderatssitzung am 09. Dezember 2024 beschlossen:
- Grundsteuer A: 390 Prozent
- Grundsteuer B: 195 Prozent
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden Anfang Februar versendet.
Warum überhaupt eine Grundsteuerreform?
Die Grundsteuer basierte auf Einheitswerten, die letztmals flächendeckend in einer Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 nach den Wertverhältnissen zum damaligen Zeitpunkt ermittelt wurden. Während sich die Wertverhältnisse seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, die Einheitswerte aber unverändert blieben, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 die Verwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Bundesgesetzgeber, bis Ende 2019 die Grundsteuer neu zu regeln.
Im Herbst 2019 wurde daraufhin vom Bundesgesetzgeber das dreiteilige Reformpaket bestehend aus der Grundgesetzänderung mit der Länderöffnungsklausel, dem Grundsteuerreformgesetz mit dem Bundesmodell sowie dem Grundsteuer-C-Gesetz zur Einführung eines abweichenden Hebesatzes für unbebaute, aber baureife Grundstücke beschlossen. Somit ist der Bund dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen bis zum Jahresende 2019 eine neue gesetzliche Regelung zu beschließen, die die Forterhebung der Grundsteuer nach altem Recht bis 2024 sichert.
Die Eckpunkte der Neuregelung in Baden-Württemberg
Die baden-württembergische Landesregierung hat sich dazu entschieden von der Länderöffnungsklausel im Grundsteuergesetz Gebrauch zu machen und vom Bundesmodell abzuweichen. Mit Beschluss vom 4. November 2020 wurde daher das Landesgrundsteuergesetz auf den Weg gebracht. Vom Ablauf her wird es bei dem bisher bekannten dreistufigen Verfahren bleiben. Zunächst wird der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit bestimmt, danach mit der jeweiligen Messzahl multipliziert und der Grundsteuermessbetrag berechnet. Anschließend wird auf dieses Ergebnis der Hebesatz der Kommunen angewendet und der Grundsteuerbetrag ermittelt.
Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) wird in Anlehnung an die Bundesregelung im Ertragswertverfahren geregelt werden, wobei der Wohnteil zukünftig Gegenstand der Grundsteuer B sein wird. Die Grundsteuer B wird zukünftig ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet, da dieser, so die Überlegung des Gesetzgebers, den Verkehrswert eines fiktiv unbebauten Grundstücks lageabhängig widerspiegelt und das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks verkörpert. Die aufwändige Erhebung von Gebäudeflächen (Wohn-/Nutzflächen, Bruttogrundflächen) sowie weiterer Daten zum Gebäude der Steuerpflichtigen entfällt damit. Das heißt der Grundsteuerwert für die Grundsteuer B errechnet sich nur noch aus der Grundstücksfläche sowie dem dort gültigen Bodenrichtwert. Beginnend mit der Hauptfeststellung am 1. Januar 2022 findet eine Fortschreibung der festgestellten Werte alle sieben Jahre statt. Zur Entlastung des Wohnbereichs wird außerdem auf Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung eingeführt, die an die überwiegende Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken anknüpft. Das heißt für „Wohnen“ gibt es einen Abschlag von 30 % von der sonst anzuwendenden Steuermesszahl von 1,3 Promille. Das bisherige Hebesatzrecht für Kommunen bleibt auch weiterhin erhalten.

Was müssen Grundstückeigentümer*innen tun?
Für alle Grundstückseigentümer*innen besteht die Verpflichtung eine Steuererklärung (Feststellungserklärung) abzugeben. Weitere Informationen finden Sie unter: www.grundsteuer-bw.de
Woher kommt der Bodenrichtwert?
Ermittelt werden Bodenrichtwerte von unabhängigen Gutachterausschüsse. Die Richtwerte sind flächendeckend verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert. Zuständig für Filderstadt ist der Gemeinsame Gutachterausschuss von Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen.
Die Gutachterausschüsse verwenden hierfür anerkannte Bewertungsmethoden. Bei der Ermittlung der Verkehrswerte werden die bereist beurkundeten Kaufverträge zu den aktuell marktüblichen Preisen erhoben. Des Weiteren werden beispielsweise die Lage, der Zustand, der Erschließungsgrad oder die Bebauungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Die sich daraus ergebenden Bodenrichtwerte für Steuerzwecke können seit dem 1. Juli 2022 über das BORIS-BW (Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg) kostenfrei abgerufen werden.
Kontaktdaten des Gemeinsamen Gutachterausschusses Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen:
- E-Mail: gutachterausschuss@filderstadt.de
- Ulkrike Stegmaier-Brisske, Telefon: 0711/7003-618
- Jörg Lindenmaier, Telefon: 0711/7003-6323
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Summe des Steueraufkommens aller „neuen“ Grundsteuerbescheide nicht über dem bisherigen Gesamtbetrag des Steueraufkommens aller „alten“ Grundsteuerbescheide liegt. Die Aufkommensneutralität bezieht sich jedoch nicht auf die einzelnen Steuerschuldner*innen.
Da die Systematik der Ermittlungsgrundlagen verändert wurde, sind erhebliche Verschiebungen zu erwarten. Voraussichtlich werden vor allem Eigentümer*innen und Mieter*innen im Geschosswohnungsbau entlastet, während für kleine Wohneinheiten auf großen Grundstücken deutlich höhere Grundsteuerbeträge anfallen.
Hinweise zur Zahlung der Grundsteuer
Anfang des Jahres 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen und Eigentümer versendet und die ausgewiesenen Beträge zur Zahlung fällig. Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise:
- Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 erhalten derzeit alle Steuerpflichtigen von der Stadt Filderstadt, sofern die erforderlichen Bemessungsgrundlagen von Seiten des Finanzamt Esslingen vorliegen und beim Steueramt entsprechend im Verfahren hinterlegt sind. Sofern diese Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, wird Ihnen der Steuerbescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugesandt.
- Bitte überweisen Sie die Grundsteuer 2025 erst, sobald Sie einen entsprechenden Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 erhalten haben.
- Sollten Sie bei Ihrer Bank für die Grundsteuer einen Dauerauftrag eingerichtet haben, setzen Sie diesen bitte aus und passen Sie den Dauerauftrag nach Erhalt Ihres Grundsteuerbescheides an die neuen Beträge an.
- Sofern Sie der Stadt Filderstadt eine SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ist nichts von Ihnen weiter zu veranlassen, sofern sich Ihr Buchungszeichen für 2025 nicht geändert hat. Sollten Sie ein neues Buchungszeichen für 2025 erhalten haben und Sie möchten die Grundsteuer weiterhin abbuchen lassen, füllen Sie bitte das den Jahresbescheiden beigefügte SEPA-Lastschriftmandat aus und lassen Sie dieses unterschrieben der Stadt Filderstadt zukommen. Bestehende SEPA-Lastschriftmandate können leider nicht auf neue Buchungszeichen übertragen werden.
- Nach dem Gesetz wird die Grundsteuer je Quartal fällig: 15. Februar, 15. Mai 15. August und 15. November. Sie können jedoch auch eine Jahreszahlung (1. Juli) beantragen. Bedingt durch den späteren Bescheidversand ist im Jahr 2025 keine Grundsteuerrate am 15. Februar zu entrichten und es wird eine Sonderfälligkeit am 3. März 2025 geben.
Hinweise zum Eigentumswechsel
- Auf Grund des Kaufvertrages erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres.
- Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie gegenüber der Stadt Filderstadt steuerpflichtig. Erst wenn Sie einen Aufhebungsbescheid der Stadt Filderstadt erhalten, endet die Steuerpflicht. Beenden Sie dann alle Zahlungen und löschen Sie ggfs. Ihre Daueraufträge. Das Lastschriftverfahren endet automatisch.
- Die anteilige Abrechnung der Grundsteuer müssen Sie mit dem Käufer im Verkaufsjahr privat-rechtlich klären.
WICHTIG
Wir bitten unbedingt zu beachten, dass ein beim Finanzamt gegen den Grundlagenbescheid eingelegter Einspruch als auch ein beim Steueramt der Stadt Filderstadt erhobener Widerspruch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Grundsteuer entbindet. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuer-messbescheid beim Finanzamt erfolgreich ist, erhält die Stadt Filderstadt in Folge die berichtigten Daten und ändert den Grundsteuerbescheid entsprechend. Eventuell zu viel bezahlte Beträge werden dann wieder erstattet.
Wir weisen darauf hin, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig und auch nicht sinnvoll ist, wenn sich Ihre Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid richten. Die Stadt Filderstadt ist bei Erstellen der Grundsteuerbescheide an die vorliegenden Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuerwerts / Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Esslingen.
Sollten Sie Fragen zum Grundsteuerbescheid selbst haben, dürfen Sie sich gerne per Telefon oder E-Mail an das Steueramt der Stadt Filderstadt wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid. Sollten Sie es dennoch vorziehen, Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch vor Ort klären zu wollen, ist dies aufgrund der erwartend hohen Menge an Anfragen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich. Wir bitten Sie, dies zu beachten.
Ergänzende Hinweise erhalten Sie als Beilage zu den Grundsteuer-Jahresbescheiden 2025. Weitere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de.