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Leistungen

Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

Gemäß § 56 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den baurechtlichen Vorschriften beantragt werden. Diese Regelungen bieten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den bestehenden Bauvorschriften abzuweichen, wenn der Zweck der Vorschrift auf andere Weise erfüllt wird oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für die Bearbeitung von Anträgen auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung ist die örtliche Baurechtsbehörde.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Zweck der baulichen Vorschrift auf andere Weise nachweislich erfüllt wird. Ausnahmen können genehmigt werden, wenn sie mit öffentlichen Belangen vereinbar sind und die festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Befreiungen sind möglich, wenn Gründe des allgemeinen Wohls dies erfordern oder wenn die Einhaltung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde, sofern auch nachbarliche Interessen berücksichtigt werden

Verfahrensablauf

Nach Eingang des Antrags prüft die Baurechtsbehörde die Unterlagen und fordert gegebenenfalls fehlende Dokumente nach. Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen erfolgt eine sachliche Prüfung des Antrags. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Bei positivem Bescheid können die geplanten Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen umgesetzt werden.

Fristen

Der Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sollte frühzeitig vor Beginn des Bauvorhabens eingereicht werden. Die Bearbeitungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, kann jedoch je nach Komplexität des Antrags variieren.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Bauzeichnungen und Lagepläne
  • Nachweise zur Erfüllung der Vorschrift auf andere Weise (bei Abweichungen)
  • Begründung des öffentlichen Interesses oder der unzumutbaren Härte (bei Befreiungen)
  • Weitere Nachweise, die die Baurechtsbehörde anfordern kann

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach der geltenden Gebührenordnung der zuständigen Baurechtsbehörde richtet:

31.1 Bearbeitung eines eigenständigen Verfahrens von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen (Bearbeitungsgebühr) 50,00 bis 500,00 €

31.2 Gebühr je Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen 50,00 bis 10.000,00 €

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beträgt in der Regel etwa einen Monat.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht wurden. Unvollständige Anträge verzögern die Bearbeitung und können zur Zurückweisung führen.

Bei Rückfragen oder zur Klärung von Details zu Ihrem Antrag kann es erforderlich sein, dass die Baurechtsbehörde Sie kontaktiert. Bitte stellen Sie sicher, dass die angegebenen Kontaktinformationen aktuell und korrekt sind.

Erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung dürfen Sie mit der Ausführung der beantragten Maßnahmen beginnen. Die Durchführung von Bauarbeiten ohne gültige Genehmigung kann rechtliche Konsequenzen haben.

Die im Rahmen dieses Antrags erhobenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet und gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Stadt Filderstadt: Datenschutz - Filderstadt

 

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bildet § 56 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO).

Freigabevermerk

Stadt Filderstadt, Baurechts- und Bauverwaltunugsamt

Kontakt

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Aicher Straße 9
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Fax 0711 7003-377

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