Hundesteuer - Hund anmelden
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie halten einen Hund.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Fristen
Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,
- seit dem Sie einen Hund halten oder
- seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.
Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.
Erforderliche Unterlagen
eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
Mit diesen Kosten müssen Sie für Ihren Antrag rechnen:
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
Für den ersten Hund = 120 Euro
Für jeden weiteren Hund = 240 Euro
Für Zwinger ab 5 Hunde = 240 Euro
Pro bis zu 5 weiteren Hunden jeweils = + 240 Euro
Für den ersten Kampfhund = 840 Euro
Für jeden weiteren Kampfhund = 1.680 Euro
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Sonstiges
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.01.2022 freigegeben.